AGB
1. Anerkennung der Lieferbedingungen
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Lieferungen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich andere Vereinbarungen getroffen worden sind. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Lieferung
Unsere Angebote sind freibleibend. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten und so weiter - auch wenn diese bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als 3 Monate dauert, ist der Abnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Abnehmer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Abnehmer unverzüglich benachrichtigen. Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von 12 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen, Teillieferungen sind zulässig.
3. Änderung des Liefergegenstandes
Bei der Ausführung der Aufträge behalten wir uns geringfügige Abweichungen sowie Modelländerungen vor, soweit damit keine qualitative Verschlechterung verbunden ist. Demgemäß sind alle Abbildungen, Maße und Gewichte als unverbindlich im Sinne einer derartigen Abweichung anzusehen. Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig. Entsprechendes gilt auch für produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen, soweit diese im branchenüblichen Rahmen liegen.
4. Versand und Gefahrenübergang
Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk Solingen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Kosten des Transprtes sowie der Verpackung werden gesondert berechnet. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Abnehmers.
5. Preiserhöhungen
Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme die unserer Kalkulation zugrundeliegenden Kosten, insbesondere die Materialkosten, so sind wir bis zur endgültigen Erledigung des uns erteilten Auftrages berechtigt, die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise entsprechend zu berichtigen. Diese Regelung gilt nur im kaufmännischen Geschäftsverkehr. Muster werden separat in Rechnung gestellt.
6. Zahlungsbedingungen
Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 10 Tagen abzüglich 2% Skonto, oder nach 30 Tagen ohne jeden Abzug zahlbar. Rechnungen unter 50 Euro sind sofort ohne jeden Abzug zahlbar. Die Ablehnung von Wechseln behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Vorzugszinsen werden mit 2% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Mit Ansprüchen, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt worden sind, ist eine Aufrechnung nicht zulässig.
Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen zu verlangen.
7. Gewährleistung
Treten an dem von uns gelieferten Material innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel auf, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, nachzubessern oder Ersatz zu leisten. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl entweder eine Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Im kaufmännischen Verkehr ist der Käufer verpflichtet die Ware unmittelbar nach Eintreffen, soweit die nach ordnungsgemäßen Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sie ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Besteller ohne Interesse ist. Wir liefern nach der Auslieferungsnorm DIN EN 10088-3. Abweichungen von dieser Norm sind ausdrücklich schriftlich von uns zu bestätigen. Das gelieferte Material ist keiner Rissprüfung unterzogen worden. Sollte dies Bestandteil des Kaufvertrages sein, müsste dieses der Besteller ausdrücklich vorgeschrieben haben. Schreibt er es nicht ausdrücklich vor, haften wir nicht für offene oder verdeckte Risse bzw. andere Materialfehler, deren Ausschluss nicht ausdrücklich vereinbart worden ist.
8. Prüfbescheinigungen
Das Material wird nur dann geprüft und abgenommen, wenn die entsprechenden Werkstoffnormen eine Prüfung und Abnahme vorsehen und wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Prüfung oder Abnahme hat in unserem Werk unverzüglich nach Meldung der Versandbereitschaft auf Kosten des Käufers zu erfolgen. Werkszeugnisse oder Abnahmezeugnisse können nur verlangt werden, wenn dies bei der Bestellung ausdrücklich vereinbart wurde.
9. Schadensersatz
Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.
10. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Käufer ist berechtigt, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen einzuziehen. Empfangenes Geld hat der Käufer treuhänderisch zu verwahren und an uns umgehend abzuführen, soweit die Forderung noch besteht. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gesondert zu lagern und sie gegen Feuergefahren und Diebstahl zu versichern. Auf Verlangen ist uns der Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Bearbeitet der Besteller Vorbehaltswaren oder verarbeitet er diese mit anderen Waren, so steht uns das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltswaren zu den anderen Waren zur Zeit der Be- oder Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Ware mit anderen Sachen etwa entstandenden Miteigentumsanteile überträgt der Besteller schon jetzt auf uns; wir nehmen diese Übertragung an. Der Besteller wird die Sache für uns mit kaufmännischer Sorgfalt verwahren. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt an uns zu unserer Sicherung in Höhe unserer sämtlichen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbedingungen ab; wir nehmen diese Abtretung an.
Auf unser Verlangen hat der Besteller die Abtretung den Drittschuldnern anzuzeigen, diese aufzufordern, nur noch an uns zu leisten und diesem im übrigen alle zur Geltendmachung seiner Rechte notwendigen Unterlagen und Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Wir sind nach unserer Wahl auch selbst zur Offenlegung der Abtretung berechtigt.
Die Geltendmachung von Rechten aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt einschließlich des Herausgabeverlangens gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Zugriffe Dritter auf die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns sofort unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen schriftlich anzuzeigen. Die Kosten für die Intervention trägt der Besteller.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers, Solingen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
SGS-Stahlhandel GmbH
Schwertstraße 13-15
42651 Solingen
im Jahre 1995